Rechtsgrundlagen

Die Abwasserbeseitigung unterliegt einer Fülle von Gesetzen und Vorschriften, deren Beachtung ein hohes Maß an Verantwortung und Pflichten fordert.

Die Abwasserbeseitigungspflicht ist eine hoheitliche Aufgabe. Der Bund delegiert die Aufgabe der Abwasserbeseitigung über das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) an die Länder. Die Länder, hier Hessen, delegieren diese Aufgabe durch das Hessische Wassergesetz (HWG) weiter an die Kommunen und Gemeinden, welche die Beseitigungspflicht in den jeweiligen Abwasser- oder Entwässerungssatzungen regeln.
Dabei orientieren sich die hessischen Satzungen fast ausschließlich an der Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindetages, sind also in weiteren Bereichen von Gemeinde zu Gemeinde gleich.

Bund - WHG -> Land - HWG -> Kommune - EW-Satzung

Für den Bürger ist also voranging die Entwässerungssatzung der jeweiligen Kommune zu beachten.

In dieser Satzung ist die Eigentumsgrenze zwischen öffentlichen Kanal und privaten Kanal definiert. Der Private Bereich beginnt ab dem Öffentlichen Sammler (Abzweig oder Stutzen) mit der Anschlussleitung zum Grundstück. Das heißt, obwohl der Anschlusskanal vom Grundstück über den Gehweg und Straße bis zum Hauptkanal führt und somit öffentliche Flächen durchquert, werden allen Kosten, die an diesem Anschluss anfallen dem jeweiligen Grundstückseigentümer in Rechnung gestellt. Hinzu kommt, dass alle Arbeiten im öffentlichen Bereich auch nur über die Kommune wahrgenommen werden.

Für die bauliche Ausführung der Abwasseranlagen sind ebenso zahlreiche Normen und Vorschriften zu beachten. Neben der DIN EN 1610 die den allgemeinen Kanalbau beschreibt sind für die Haus- und Grundstücksentwässerung besonders die Normen DIN 1986, Teile 3, 4, 30 und 100 sowie die DIN EN 752 zu beachten.

Bitte wenden Sie sich bei Neubauten oder Änderungen Ihrer Entwässerungsanlagen im Haus oder Grundstück an einen Architekten oder Fachplaner Ihres Vertrauens. Für grundsätzliche Fragen stehen wir Ihnen natürlich auch gerne zur Verfügung.